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   OLG Brandenburg, 03.06.2008 - 10 UF 207/07   

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https://dejure.org/2008,19091
OLG Brandenburg, 03.06.2008 - 10 UF 207/07 (https://dejure.org/2008,19091)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 03.06.2008 - 10 UF 207/07 (https://dejure.org/2008,19091)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 03. Juni 2008 - 10 UF 207/07 (https://dejure.org/2008,19091)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für einen Anspruch auf Zahlung von Regelunterhalt für zwei Kinder; Anforderung an die rechtmäßige Zurechnung eines fiktiven Einkommens bei Nichtvorlage einer Verdienstbescheinigung; Möglichkeit der Anrechnung von abzuleistenden Kreditschulden auf die ...

  • OLG Brandenburg PDF
  • Judicialis

    BGB § 1603 Abs. 2; ; BGB § 1612 a; ; EGZPO 36 Nr. 4; ; RegelbetragsVO § 2; ; ZPO § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; ; SGB II § 33

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1603 Abs. 2; BGB § 1612a
    Kindesunterhalt: Zur Verletzung der gesteigerten Erwerbsobliegenheit; zur Berücksichtigung von Schulden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 22.01.2003 - XII ZR 2/00

    Höhe des Unterhalts im absoluten Mangelfall

    Auszug aus OLG Brandenburg, 03.06.2008 - 10 UF 207/07
    Dabei sind die Unterhaltsansprüche anteilig zu kürzen, wobei der gekürzte Anspruch sich aus dem Quotienten von Verteilungsmaße und Summe der Einsatzbeträge, multipliziert mit dem jeweiligen Einsatzbetrag errechnet (BGH, FamRZ 2003, 363, 367; Johannsen/Henrich/Graba, Eherecht, 4. Aufl., § 1603, Rz. 20).

    Für gleichrangige Kinder ist als Einsatzbetrag bis 31.12.2007 ein solcher von 135 % des Regelbetrages nach der Regelbetrag-Verordnung zu Grunde zu legen (BGH, FamRZ 2003, 363, 365 f.).

  • BGH, 23.02.2005 - XII ZR 114/03

    Obliegenheit des Unterhalstsschuldners, zur Sicherung der Unterhaltsansprüche

    Auszug aus OLG Brandenburg, 03.06.2008 - 10 UF 207/07
    Das gilt nur dann nicht, wenn der Unterhaltsschuldner Umstände vorträgt und gegebenenfalls beweist, die eine solche Obliegenheit im Einzelfall als unzumutbar darstellen (BGH, FamRZ 2005, 608 mit Anmerkung Schürmann, FamRZ 2005, 887).
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